§ 10 Verpackung von Butter der Handelsklassen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/10#abs-1 (1) Butter der Handelsklassen darf nur so verpackt werden, daß die sensorischen Eigenschaften der Butter nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 erhalten bleiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/10#abs-2 (2) Zur Verpackung in Buttereinwickler dürfen für Deutsche Markenbutter nur solche verwendet werden, die der Gruppe B oder C nach DIN 10082 Ausgabe März 1996*) entsprechen.
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*) Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.
Änderungsverlauf
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16.07.2004 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 (BGBl. I 1704; 2005 I 2518 669)
BGBl. 2004 I S. 1704
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